Cybercrime VI – Wiederbetätigung im Web

In diesem – sechsten und – letzten Beitrag der Artikelreihe zu Cybercrime beschäftige ich mich mit der Wiederbetätigung im Web. Die Delikte, welche unter Wiederbetätigung verstanden werden, sind im Verbotsgesetz 1947 geregelt und damit sogenanntes Nebenstrafrecht (da sich die Delikte nicht im Strafgesetzbuch selbst finden).

Als Wiederbetätigung werden – zusammengefasst – Handlungen verstanden, die als rechtsradikal oder neo-nazistisch aufgefasst werden. Insbesondere § 3g VerbotsG ist hier relevant, da er eine Art von Auffangtatbestand darstellt, der jene Handlungen unter Strafe stellt, die nicht eigens im Verbotsgesetz geregelt werden. Unter § 3g VerbotsG fällt etwa die Vornahme eindeutiger Gesten oder die Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen.

Obwohl Wiederbetätigung primär auf den Offline-Bereich ausgelegt ist, ist natürlich auch eine Begehung online, also im Web möglich und unter Strafe gestellt. Eine Begehung einer Straftat im Web – etwa durch posten von einschlägigen Bildern – kann in der Regel gut dokumentiert werden, sodass die Behauptung, dass die Tat nicht begangen wurde von den Strafverfolgungsbehörden zumeist widerlegt werden kann. Hier ist dann im Rahmen der Verteidigung – wie schon bei den Hasspostings – zu argumentieren, dass kein Vorsatz bestanden hat. Doch selbst dies ist oft schwierig, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein durchschnittlicher Erwachsener um das Problem von Wiederbetätigung weiß.