Codex Advocates

Der Codex Advocates stellt eine Zusammenfassung von Regeln und Grundsätzen dar, nach denen ich meine Mandate erfülle und ist – nur dem Namen nach – an den Codex Astartes aus einem meiner Hobbies angelehnt.

Im Folgenden finden Sie diese Grundsätze:

Mein Codex Advocates oder Was zwischen uns gilt:

1. Gegenseitiges Vertrauen ist die Basis für unsere Zusammenarbeit

2. Klartext, der die Sache leichter macht
(1) Ich kann nicht zaubern! Rechtsfragen sind oft wie das Bohren dicker Bretter. Daran kann auch ich trotz vollem „Power-Engagement“ nichts ändern.

(2) Es gibt keinen ‚guten Preis‘ für die Freunde von Freunden/Bekannten/Verwandten. Gleiches Recht und gleiche Honorarordnung für alle.

(3) Keine Auskünfte am Telefon; Vertraulichkeit ist oberstes Gebot.

(4) Rechtsfragen, die nicht meiner Spezialisierung entsprechen, werden grundsätzlich nicht übernommen – auch nicht bei Freunden/Bekannten/Verwandten: Alle Mandanten haben in jedem Fall das Recht auf den bestmöglichen Anwalt. Auf Wunsch spreche ich gern Empfehlungen aus.

3. Kosten der Leistungen
(1) Alle Leistungen, die nicht z.B. im Sinne von Punkt 4. (2) pro bono publico (Anm.: zum Wohl der Öffentlichkeit) erbracht werden, sind entweder über eine bestehende und deckende Rechtsschutzversicherung (RSV) oder über einen Stundensatz zu bezahlen.

  • Auch Erstgespräche werden über Stundensatz oder eine Beratungspauschale verrechnet.
  • Das ‚Nur-vorerst-Informieren-und/oder-Drüberlesen‘ ist ebenfalls kostenpflichtig.

(2) Der Stundensatz beträgt € 240,- (+ 20% USt und allfällige Barauslagen, zB Kopierkosten) und ist nicht verhandlungsfähig.

  • Es wird kein Preis ‚ohne USt‘ gemacht
  • Es werden keine Beratungspauschalen bei Versicherungen mehrfach verrechnet
  • Es wird nicht mit Rechtschutzversicherungen abgerechnet
  • Es werden keine Pauschalen angeboten.

(3) Es ist außerdem immer eine Anzahlung von zumindest € 2.000,- zu leisten. Erst dann wird dem Gericht gegenüber Vollmacht gelegt, und erst dann beginne ich mit meiner Tätigkeit (als Strafverteidiger).

(4) Auch in anderen Bereichen als dem Strafrecht kann – je nach

Notwendigkeit – einen Kostenvorschuss verlangt werden.

(5) Nach Möglichkeit wird vor der Hauptverhandlung eine Honorarnote gelegt.

(6) Es gibt keine „Erfolgsgarantie“; die Kosten sind in jedem Fall zu tragen.

4. Kostenfreie Leistungen

(1) Es wird keine kostenfreie Erstberatung durchgeführt. Beachten Sie dazu die Beratungsprodukte der Kanzlei Lanzinger

(2) Leistungen gegenüber Verwandten und (engen) Freunden werden pro bono publico

erbracht, außer,

  • die Leistung betrifft nicht den privaten, sondern einen Unternehmensbereich
  • der Leistungsempfänger verfügt über eine RSV, die im konkreten Fall auch zur Kostendeckung herangezogen werden kann
  • die Kosten können von der Gegenseite verlangt und in Folge auch eingebracht werden

5. Vollmacht

(1) Generell werden Mandate nur übernommen/Vollmacht gelegt, wenn,

  • eine Vollmacht inkl. Honorarvereinbarung unterschrieben wurde
  • vor allem im Strafrecht der Kostenvorschuss bar bezahlt oder auf dem Konto eingelangt ist.

(2) Über den Inhalt der Vollmacht wird nicht diskutiert; wenn das Mandat übernommen werden soll, ist sie zu unterschreiben.

6. Bei Nichtzahlung

(1) Über die erfolgte Leistung wird eine Honorarnote postalisch versandt, die dann binnen Frist zu bezahlen ist.

(2) Es erfolgt lediglich eine einzige Mahnung.

(3) Wird eine Leistung nicht binnen Honorar-Frist und Mahnfrist bezahlt, erfolgen Klage und Exekution.

(4) Es werden keine Ratenzahlungen akzeptiert.

(5) Wenn nicht bezahlt wird, so wird überdies die Vollmacht (mit Beachtung von Fristen) aufgelöst.

7. Verfahrenshilfe

(1) Eine Verfahrenshilfe wird gegenüber dem Beholfenen erbracht, nicht gegenüber

dessen Verwandten oder Bekannten.

(2) Eine Verfahrenshilfe wird nicht aktiv übernommen; es besteht die Möglichkeit der Bestellung durch die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer oder durch Beauftragung als Wahlverteidiger (dies ist dann keine Verfahrenshilfe mehr und ist zu bezahlen).