U-Haft VIII – Nützliche Informationen

Nachdem mit den letzten drei Beiträgen einen Ausflug in das Suchtmittelrecht gemacht habe, wende ich mich heute wieder der Artikel-Reihe zur Untersuchungshaft zu.

In diesem achten – und letzten – Beitrag der Reihe möchte ich einige Hinweise geben, um ‚alltägliche‘ Probleme während der U-Haft besser meistern zu können (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Grundsätzlich verfügt jede Justizanstalt über eine eigene Website, wie beispielsweise etwa die JA Wels. Dort finden Sie nicht nur die Kontaktdaten wie Adresse und Telefonnummer der jeweiligen Justizanstalt, sondern auch, wann Besuchszeiten sind. Besuchszeiten können sich bei den verschiedenen Justizanstalten unterscheiden. Wichtig: die Besuchszeiten unterscheiden sich auch danach, ob jemand noch in U-Haft oder bereits in Strafhaft ist, darauf muss jedenfalls geachtet werden
  • Für einen Besuch einer Person in U-Haft ist grundsätzlich ein Besucherschein notwendig, also eine Erlaubnis, dass eine bestimmte Person die Person in U-Haft besuchen darf. Diese Erlaubnis muss VOR dem Besuch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geholt werden. Ist man sich unsicher, wer zuständig ist, sollte dies vorab telefonisch abgeklärt werden
  • Einer Person in U-Haft dürfen auch bestimmte Gegenstände des täglichen Gebrauches gebracht werden, wobei sich dies ebenfalls von Justizanstalt und Justizanstalt unterscheiden kann. In der Regel darf eine Person in U-Haft nur Kleidung erhalten. Insbesondere Wasch- und Kosmetikartikel sowie Zeitschriften sind an sich nicht erlaubt. Dies kann jedoch direkt in der Justizanstalt erworben werden, dazu sogleich
  • Alles, was eine Person in U-Haft benötigt, kann in einem eigenen Geschäft in der Justizanstalt im Rahmen der sog. Ausspeisung bezogen werden. Diese findet an bestimmten Tagen statt und können dort etwa Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften oder auch Kosmetika erworben werden
  • Auch in der U-Haft wird für viele Dinge – etwa die Ausspeisung – Geld benötigt. Dies beispielsweise auch dann, wenn die Person in U-Haft telefonieren möchte oder einen Fernseher für die Zelle erwerben. Geld kann jederzeit an eine Person in U-Haft angewiesen werden, direkt über die Kontoverbindung der jeweiligen Justizanstalt (die sich auf deren Website befindet). Um sicherzugehen, dass das Geld rasch zum Ziel kommt, ist anzuraten, als Verwendungszweck den Namen des Empfängers sowie dessen Geburtsdatum anzugeben

Auch ist noch zum sagen, dass die Zeit, die in U-Haft verbracht wird, mag sie auch noch so unangenehm sein, nicht ‚umsonst‘ ist. Vielmehr wird diese Zeit auf eine allfällige Strafhaft angerechnet. Dies kann sogar dazu führen, dass man im Rahmen der Hauptverhandlung enthaftet wird oder aber knapp danach, weil die erhaltene Freiheitsstrafe durch die Zeit in der U-Haft bereits soweit erfüllt wurde, dass etwa eine bedingte Entlassung möglich ist.