Heute ist der 4. Mai – und für alle, die wie ich dem Star Wars-Universum zugetan sind, ist das natürlich der Star Wars Day: May the 4th be with you!

 

„Willst du ein paar Killersticks kaufen?“

Wer Episode II – Angriff der Klonkrieger kennt, erinnert sich an den Slythmonger Elan Sleazebaggano, der Jedi-Meister Obi-Wan Kenobi im Outlander-Nachtclub auf Coruscant mit dieser Frage konfrontiert – und prompt per Macht-Geistestrick dazu gebracht wird, sein Leben zu überdenken. Eine charmante Lösung, die uns im österreichischen Recht leider nicht zur Verfügung steht.

Aber was genau sind Killersticks eigentlich? Laut der Star Wars-Enzyklopädie Jedipedia handelt es sich dabei um einen Extrakt aus Balo-Pilzen und der Ixetal-Pflanze, der in kleinen Glaszylindern verkauft wird. Die Droge erzeugt sofortige Euphorie, macht bereits nach einer einzigen Dosis abhängig und verkürzt mit jeder weiteren Einnahme die verbleibende Lebenszeit des Konsumenten – ein wahrlich galaktisch schlechtes Geschäft.

Killersticks im Licht des SMG

Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) regelt, welche Stoffe als Suchtmittel gelten. Entscheidend für die strafrechtliche Einordnung eines Stoffs ist zunächst: Ist er überhaupt erfasst?

Killersticks – in unserem Fall der Wirkstoff Ixetal Cilona – sind im österreichischen SMG naturgemäß nicht gelistet. Das mag auf den ersten Blick beruhigen, ist aber rechtlich weniger eindeutig, als es scheint.

Zieht man einen Vergleich zu real existierenden Substanzen, so drängen sich Parallelen zu klassischen Halluzinogenen und Neurotoxinen auf: Killersticks wirken euphorisierend, halluzinogen, suchtauslösend und letztlich tödlich. Das klingt nach einer Kombination aus Heroin, LSD und einem ausgewachsenen Nervengift. Für all diese Kategorien gibt es im SMG klare Regelungen – und klare Grenzmengen.

Das Problem der fehlenden Grenzmenge

Hier liegt das eigentliche rechtliche Spannungsfeld: Im österreichischen Suchtmittelrecht kommt der Grenzmenge zentrale Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzmenge – also jener Menge, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden – ist strafschärfend und kann zu einer Qualifikation nach § 28a SMG führen, also zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und Höchststrafen bis zu fünfzehn Jahren.

Für Killersticks gibt es freilich keine festgesetzten Grenzmengen im österreichischen Recht. Und genau das ist das Problem: Ein Stoff, der nicht im SMG gelistet ist, fällt grundsätzlich auch nicht in dessen Anwendungsbereich – selbst wenn er pharmakologisch verheerende Wirkungen entfaltet.

Ein Vergleich mag das verdeutlichen: Für Heroin (Diacetylmorphin) beträgt die Grenzmenge in Österreich 3 Gramm. Für Methamphetamin sind es 10 Gramm. Diese Werte sind das Ergebnis medizinisch-wissenschaftlicher Begutachtung. Für einen galaktischen Pilzextrakt, der nach einer einzigen Dosis abhängig macht und das Leben verkürzt, fehlt schlicht jede Grundlage für eine vergleichbare Einordnung.

Was würde also gelten?

Würde jemand tatsächlich Killersticks im österreichischen Raum verkaufen – hypothetisch gesprochen –, käme es maßgeblich auf die chemische Zusammensetzung des Stoffs an. Wenn der Wirkstoff einer bereits gelisteten Substanz chemisch ähnelt, könnte eine Subsumtion unter bestehende Kategorien argumentiert werden. Gelingt das nicht, müsste der Gesetzgeber tätig werden und den Stoff in die einschlägigen Anlagen aufnehmen.

Bis dahin würde der Handel mit Killersticks möglicherweise lediglich unter das allgemeine Strafrecht fallen, das SMG selbst käme mangels Listung nicht zur Anwendung.

Elan Sleazebaggano wäre in Österreich also womöglich mit einer – gemessen an den Folgen seiner Ware – überraschend milden Sanktion davongekommen. Ohne Macht-Geistestrick, aber auch ohne SMG.

Fazit

Das fiktive Beispiel der Killersticks zeigt eindrucksvoll, dass das Suchtmittelgesetz nur so weit reicht, wie sein Anwendungsbereich reicht. Neue Substanzen – ob aus einer weit, weit entfernten Galaxis oder aus einem illegalen Labor um die Ecke – können strafrechtlich eine erhebliche Grauzone darstellen, solange der Gesetzgeber nicht reagiert. Im Fall von New Psychoactive Substances (NPS), also neuen psychoaktiven Substanzen, ist dieses Problem längst in der realen Welt angekommen.

In diesem Sinne: Kauft keine Killersticks – weder in Wels noch auf Coruscant.

Möge das Recht mit Ihnen sein!

Es ist nicht immer notwendig, einem Rechtsanwalt ‚gleich‘ Vollmacht zu erteilen. Und genau deswegen habe ich meine Beratungsprodukte geschaffen, damit Sie sich unverbindlich (zu einem fixen Preis) informieren können und erst danach entscheiden, ob Sie überhaupt einen Rechtsanwalt benötigen.

 

Mit Sommer 2025 habe ich die bestehenden Produkte aktualisiert und vereinfacht, sodass Ihnen nunmehr die folgenden drei Beratungsangebote zur Verfügung stehen:

  • Erstberatung im Strafrecht: zB bei einer Ladung der Polizei oder Verhaftung eines Verwandten
  • Besuch in der Justiz-Anstand: die Erstberatung vor Ort
  • Aktensichtung: Sie bringen den Akt und ich schätze Ihre Sache ein

 

Übrigens: es sind für Herbst 2025 noch weitere Angebote geplant, die Sie dann rein online beziehen werden können. Weitere Informationen folgen …

Am 14.2.2024 (passend zum Valentinstag gewissermaßen) durfte ich bei ORF 1 Spezial teilnehmen und meine (rechtliche) Sichtweise zu ‚Love-Scams‘ schildern. Dabei handelt es sich um Liebesbetrug, der über das Internet stattfindet. Opfern wird eine (Fern-) Beziehung vorgegaukelt mit dem Ziel möglichst viel Geld herauszulocken.

Die ganze Folge (ich spreche im letzten Studio-Beitrag) ist unter https://tvthek.orf.at/profile/ORF-1-Spezial/13895221/ORF-1-Spezial-Liebe-Herz-Kommerz/14213608 zu finden.

Bildquelle: https://www.katc.com/news/st-mary-parish/st-mary-sheriff-urges-drug-dealers-to-report-their-competition (Abfragedatum: 9.7.2023)

Ein interessanter Ansatz, den dieser Sherriff hier verfolgt: Besser die Konkurrenz verpfeifen als sich selbst in Schwierigkeiten zu bringen.

Solche Vorhaben enden in Österreich – meiner Erfahrung nach – sehr sehr selten gut. Denn meist wird man schnell selbst zum/zur Beschuldigten und belastet sich selbst bei Straftaten. Daher gilt, wenn man als Beschuldigte/r von der Polizei befragt wird: MUND HALTEN! Wenn die Polizei eine Anordnung zur Festnahme oder Hausdurchsuchung hat, dann wird diese nicht deswegen nicht vollzogen, weil man etwas sagt. Und wenn man nur befragt wird, sollte man – ohne den ganzen Akt mit einem Rechtsanwalt besprochen zu haben – ohnehin schweigen. Auch der Handy-Entsperrcode, sollte vorerst nicht preisgegeben werden, das Handy an darf die Polizei aber bei sich behalten.

Diese Rechte sind – neben anderen Beschuldigtenrechten – in § 49 Strafprozessordnung festgelegt. Nimmt man diese in Anspruch darf das auch nicht negativ gewertet werden. Auch auf die Nachfrage der Polizei warum man denn nichts sagen möchte, braucht man nicht zu antworten, man schweigt.

 

Genau diesen Satz höre ich von MandantInnen oft. Meistens im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Stalking (= Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB). Das Problem ist, dass es zu diesem Gespräch niemals kommen wird. Je früher ich dies meinen MandantInnen vermitteln kann, desto besser. Denn mich jeder Kontaktaufnahme, direkt oder digital, macht man die Sache schlimmer. Insbesondere über soziale Medien geht es sehr leicht. Man kann mit kleinem Aufwand hunderte Nachrichten senden oder Fake-Accounts anlegen, um sich damit in das Leben des/der Ex-PartnerIn einzumischen. Bringen tut es allerdings nichts, denn am Schluss bleibt nur, die Situation so zu akzeptieren wie sie ist.

Obwohl ich natürlich kein Psychologe bin, versuche ich (auch) diese Erkenntnis in meiner Betreuung zu vermitteln und damit einen oft wichtigen Schritt im Strafverfahren zu setzen. Denn auch wenn die gesicherten Beweis für sich sprechen und daher oft eine Verurteilung im Raum steht, kann eine positive Prognose für die Zukunft und ein Problembewusstsein die Strafe wesentlich mildern oder sogar eine Diversion möglich machen.

Ja, es stimmt, die Kanzlei Lanzinger macht auch vor den ’neuen‘ Social Media nicht halt. Daher sind wir bereits seit einiger Zeit auf TikTok unter https://www.tiktok.com/@rechtsanwaltlanzinger vertreten. Dort finden Sie kurze Videos zu den Themen Strafrecht und Cybercrime sowie aktuell auch die Reihe ‚Keine Panik im Drogenrecht‚ (zu Suchtmittelrecht). Geplant ist auch eine weitere TikTok-Reihe zum Thema ‚Jugendliche und Sexualstrafrecht‘, wo Sie dann hier auch eigene Blogbeiträge finden werden.

 

Und last but not least gibt es jetzt auch einen Clubhouse-Account. Aktuell ist ein Clubhouse-Talk übrigens für den 16.2.2021 ab 19h zum Thema ‚Hass im Netz‘ geplant, den Sie unter https://www.joinclubhouse.com/event/xLd6nDbx finden. Also gerne einmal reinhören. Weitere Talks sind natürlich geplant!

Etwas sperrig ist die Bezeichnung ‚Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens‘. Umgangssprachlich heißt es eher ‚Einstellungsantrag‘, der in § 108 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist.

Wenig bekannt ist, dass es zwei – durchaus unterschiedliche – Gründe gibt, warum ein solcher Antrag gestellt werden kann:

  • § 108 Abs 1 Z 1 StPO: weil die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist = es wurde tatsächlich keine Straftat begangen
  • § 108 Abs 1 Z 2 StPO: weil die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine weitere Verfolgung nicht rechtfertigen = es wurde schon genug ermittelt und es wird (voraussichtlich) nicht mehr herauskommen

Ein solcher Antrag ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu stellen, die dann entweder einstellen kann oder binnen vier Wochen den Antrag dem Landesgericht vorlegen muss. Dann muss das Gericht entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht. Gegen diesen Beschluss gibt es dann eine Beschwerdemöglichkeit an das jeweilige Oberlandesgericht.

Warum kann ein solcher Antrag sinnvoll sein?

Man kann sich dadurch ’noch aktiver‘ in das Ermittlungsverfahren einbringen und erwirken, dass die Staatsanwaltschaft – wenn sie nicht einstellt – zumindest einmal ‚die Karten auf den Tisch legt‘, also argumentieren muss, warum nicht eingestellt wird. Überdies hat man dann noch die Möglichkeit dies vom Gericht prüfen zu lassen.

In der Praxis ist es wichtig, dass man klar sagt/schreibt, auf welchen der beiden Gründe sich der Antrag stützt. Dies, da es bei § 108 Abs 1 Z 2 StPO eine Wartefrist gibt, bis dieser Antrag überhaupt erfolgreich sein kann.

… so würde es zumindest Meister Yoda ausdrücken, wäre er nicht ein Mitglied des Hohen Rates der Jedi-Ritter sondern Rechtsanwalt.

Tatsächlich haben uns Online-Suchmaschinen das Leben zwar wesentlich erleichtert, aber die eigene Recherche in rechtlichen Angelegenheit ist und bleibt ein zweischneidiges Schwert. Eines der größten Probleme dabei ist, dass man sehr leicht in die ‚falsche Rechtsordnung‘ kommt. Etwa sucht man ein Thema im Strafrecht und übersieht dabei, dass die angewählte Website nicht das österreichische Recht, sondern das deutsche Strafrecht wiedergibt. Zwar existieren hier Ähnlichkeiten, aber trotzdem sind die Gesetze verschieden und können nicht einfach umgelegt werden. Sehr oft passiert es beispielsweise auch, dass dann – ins selbst geschriebenen – Verträgen Normen angeführt werden, die nicht österreichisches Recht entsprechen. So habe ich schon einige Unterlagen gesehen, wo statt ‚ABGB‚ (= österreichisches Zivilgesetz) vielmehr ‚BGB‚ (= deutsches Zivilgesetz) stand.

Wenn man sich in Österreich ein Gesetz ansehen möchte oder aber wissen, was der Oberste Gerichtshof so urteilt, dann ist das Rechtsinformationssystem des Bundes (‚RIS‘) übrigens the way to go. Dort findet man alle Gesetze in tagesaktueller Fassung.

Doch selbst, wenn man sich in der korrekten Gesetzgebung bewegt, ist es oft nicht ganz einfach die Lösung für das eigene Problem zu finden oder die Paragraphen richtig zu interpretieren. So ist es beispielsweise ein gängiges Problem bei meinen MandantInnen, dass diese sich Strafnormen suchen, um zu sehen, was als Strafe zu erwarten ist. Ist der Paragraph gefunden, stößt man auf einen Strafrahmen, also ein Spielraum für das Gericht beim Urteil. Hier wird dann aber zumeist gleich angenommen, dass einen sicher die höchste Strafe erwartet, was so gut als nie zutrifft.

Daher bitte beim Recherchieren etwas vorsichtig sein und gerne bei mir oder KollegInnen wegen einer Erstberatung anfragen.

Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, nicht nur meine MandantInnen zu betreuen, sondern auch Familienmitglieder und Angehörige zu unterstützen, wenn dies gewünscht ist. Gerade sind es nämlich diese Personen, deren Leben durch eine Hausdurchsuchung oder die Festnahme des Partners vollkommen auf den Kopf gestellt wird. Und dies oft, ohne dass eine eigene Beteiligung an einer Straftat überhaupt vorliegt.

Wenn man mit dem Mandanten aber im selben Haushalt gewohnt hat oder wohnt, so ist es nur logisch, dass die Ermittlungen auch Angehörige betreffen können. So etwa können diese als ZeugInnen befragt werden. Und genau hier erhalte ich dann öfter die Anfrage, ob man denn nun gegen das eigene Familienmitglied aussagen muss. Inhaltlich kann ich dazu natürlich wenig sagen, auch, weil ich als Rechtsanwalt keine ZeugInnen beeinflussen darf.

Was aber jedenfalls wichtig ist, ist der Hinweis auf das Entschlagungsrecht. § 156 Strafprozessordnung regelt, dass Personen, die gegen einen Angehörigen aussagen müssten, von dieser Aussage befreit sind. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich Verwandten (also Eltern, Geschwister, …) als auch gegenüber Ehepartnern oder eingetragenen Partnern. Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt das Entschlagungsrecht auch dann noch, wenn diese nicht mehr besteht, also man zB geschieden ist. Auch bei einer ‚bloßen‘ Lebensgemeinschaft ist man von der Aussage befreit, allerdings NUR, wenn diese noch besteht.

Das Entschlagungsrecht ist bereits bei der Zeugeneinvernahme gegenüber der Polizei möglich, muss aber mitgeteilt werden, etwa mit dem Satz ‚Ich möchte mich entschlagen‘ oder ‚Ich möchte gegen … nicht aussagen‘. Wenn trotzdem dann eine Aussage auf andere Weise zustande kommt, ist diese ’nichtig‘ und kann in einem Strafverfahren an sich nicht verwendet werden.

Viele MandantInnen, die zu einer Erstberatung zu mir kommen, haben ihre erste Einvernahme bei der Polizei bereits hinter sich. Aber es kommt auch oft genug vor, dass ich aufgesucht werde, kurz vor dem Termin, der in der Ladung der Polizei steht.

Die Frage, die ich dann immer wieder gestellt bekomme ist, ob man ‚der Ladung denn Folge leisten muss‘, also ob man wirklich hingehen muss.

Die Strafprozessordnung (StPO) ist hier sehr eindeutig. § 153 Abs 1 StPO sagt, dass der/die Geladene zu erscheinen hat, wenn er/sie geladen wird. Für den Fall, dass man nicht erscheint und sich auch nicht entschuldigt, besteht die Möglichkeit, dass man ‚vorgeführt‘ wird. Vorführung bedeutet, dass die Polizei zu der geladenen Person heim oder in die Arbeit kommt und ihn/sie direkt abholt. Zwar muss dies nicht immer sofort passieren, aber wenn man Ladungen der Polizei ignoriert, dann kann es schnell passieren, dass man besagten Besuch erhält.

Insofern ist ‚U-Boot spielen‘ und zum Termin einfach nicht zu erscheinen keine Option, die auf Dauer sinnvoll ist. Wenn man wirklich keine Zeit hat, zB wegen der Arbeit oder weil man krank geworden ist, kann man den Termin verschieben. Aber auch das kann man nur einige wenige Male machen, bis die Gefahr der Vorführung konkret wird.

Am Besten ist es daher, zwar zu der Einvernahme zu erscheinen, aber sich vorher vorzubereiten. Etwa, indem man mit einem Rechtsanwalt über die Sache spricht oder – bei der Einvernahme – die Aussage vorerst verweigert. Das ist ein legitimes Recht des/der Beschuldigten (§ 49 StPO). Einige Hinweise dazu finden Sie auch in diesem Blog-Beitrag von mir.