U-Haft II – Was ist bei der Verhaftung zu beachten?

Der letzte – und erste – Beitrag zum Thema Untersuchungshaft (‚U-Haft‘) ist nun noch schon eine Weile her. Heute möchte ich – endlich – daran anschließen und die Beitragsreihe zum Thema fortsetzen:

Als Untersuchungshaft bezeichnet man eine Festsetzung einer Person, die noch nicht verurteilt wurde. Wie bereits im ersten Blog-Post erklärt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit überhaupt U-Haft verhängt werden kann. Dies muss jedenfalls von der Staatsanwaltschaft beantragt werden und vom Haft- und Rechtschutzrichter (‚HR-Richter‘) entschieden werden.

Am Anfang steht jedoch immer die Verhaftung. Diese erfolgt in der Regel auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, kann jedoch in Ausnahmefällen auch von der Polizei ohne eine solche Anordnung vorgenommen werden. Teilweise geht die Festnahme etwa einher mit einer Hausdurchsuchung.

Im Falle der Festnahme, egal ob auf Anordnung oder nicht, sollten auf jeden Fall die folgenden Punkte befolgt werden:

  • Als Beschuldigter hat man das Recht zu schweigen und das sollte in jedem Fall auch gemacht werden. Oft ist man versucht, dass eine Aussage gemacht wird, um nur ja nicht in U-Haft zu kommen. Dies führt aber fast immer dazu, dass problematische Aussagen getätigt werden, die sich später in einem Strafverfahren negativ auswirken können. Schweigen ist hier also wirklich Gold, zumindest bis man mit einem Rechtsanwalt gesprochen hat
  • Weiters hat man das Recht sich vor einer Einvernahme – bei der man ohnehin schweigen sollte – mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Steht der eigene Anwalt gerade nicht zur Verfügung gibt es einen Journaldienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. Im Gespräch mit diesem – und erst dann! – sollte entschieden werden, ob eine Aussage gemacht wird oder nicht
  • Es besteht die Möglichkeit, dass verlangt wird den PIN für das Handy oder Passwörter herauszugeben. Auch dies sollte vor einem Gespräch mit einem Anwalt verweigert werden
  • Nicht zuletzt sollte aber trotzdem darauf geachtet werden, dass man einen möglichst höflichen Umgang pflegt, Beschimpfungen und Drohungen etwa gegen die einvernehmenden Beamten führen zu keinem sinnvollen Ergebnis
  • Auch sollte versucht werden, möglichst rasch einen Verwandten oder Bekannten zu kontaktieren, um über die Festnahme informieren zu können und diese eventuell gleich mit der Suche nach einem Rechtsanwalt zu beauftragen