Bildquelle: https://www.katc.com/news/st-mary-parish/st-mary-sheriff-urges-drug-dealers-to-report-their-competition (Abfragedatum: 9.7.2023)

Ein interessanter Ansatz, den dieser Sherriff hier verfolgt: Besser die Konkurrenz verpfeifen als sich selbst in Schwierigkeiten zu bringen.

Solche Vorhaben enden in Österreich – meiner Erfahrung nach – sehr sehr selten gut. Denn meist wird man schnell selbst zum/zur Beschuldigten und belastet sich selbst bei Straftaten. Daher gilt, wenn man als Beschuldigte/r von der Polizei befragt wird: MUND HALTEN! Wenn die Polizei eine Anordnung zur Festnahme oder Hausdurchsuchung hat, dann wird diese nicht deswegen nicht vollzogen, weil man etwas sagt. Und wenn man nur befragt wird, sollte man – ohne den ganzen Akt mit einem Rechtsanwalt besprochen zu haben – ohnehin schweigen. Auch der Handy-Entsperrcode, sollte vorerst nicht preisgegeben werden, das Handy an darf die Polizei aber bei sich behalten.

Diese Rechte sind – neben anderen Beschuldigtenrechten – in § 49 Strafprozessordnung festgelegt. Nimmt man diese in Anspruch darf das auch nicht negativ gewertet werden. Auch auf die Nachfrage der Polizei warum man denn nichts sagen möchte, braucht man nicht zu antworten, man schweigt.

 

Genau diesen Satz höre ich von MandantInnen oft. Meistens im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Stalking (= Beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB). Das Problem ist, dass es zu diesem Gespräch niemals kommen wird. Je früher ich dies meinen MandantInnen vermitteln kann, desto besser. Denn mich jeder Kontaktaufnahme, direkt oder digital, macht man die Sache schlimmer. Insbesondere über soziale Medien geht es sehr leicht. Man kann mit kleinem Aufwand hunderte Nachrichten senden oder Fake-Accounts anlegen, um sich damit in das Leben des/der Ex-PartnerIn einzumischen. Bringen tut es allerdings nichts, denn am Schluss bleibt nur, die Situation so zu akzeptieren wie sie ist.

Obwohl ich natürlich kein Psychologe bin, versuche ich (auch) diese Erkenntnis in meiner Betreuung zu vermitteln und damit einen oft wichtigen Schritt im Strafverfahren zu setzen. Denn auch wenn die gesicherten Beweis für sich sprechen und daher oft eine Verurteilung im Raum steht, kann eine positive Prognose für die Zukunft und ein Problembewusstsein die Strafe wesentlich mildern oder sogar eine Diversion möglich machen.

Es freut mich Ihnen mit diesem Blog-Post das erste LegalTech-Tool der Nerds of Law zu präsentieren: NETZBEWEIS

 

Netzbeweis bietet Ihnen die Möglichkeit Post- & Chat-Verläufe (derzeit nur auf Twitter) zu sichern, um das generierte PDF dann als Beweismittel verwenden zu können. Wir wollten damit versuchen für UserInen ein Tool bereitzustellen, welches einfach zu nutzen ist und rasch Ergebnisse liefert gegen Hass im Netz. Die Einbeziehung weiterer Plattformen bis hin zu Kommentar-Sektionen auf einzelnen Websites ist für die Zukunft geplant.

 

Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung

Ja, es stimmt, die Kanzlei Lanzinger macht auch vor den ’neuen‘ Social Media nicht halt. Daher sind wir bereits seit einiger Zeit auf TikTok unter https://www.tiktok.com/@rechtsanwaltlanzinger vertreten. Dort finden Sie kurze Videos zu den Themen Strafrecht und Cybercrime sowie aktuell auch die Reihe ‚Keine Panik im Drogenrecht‚ (zu Suchtmittelrecht). Geplant ist auch eine weitere TikTok-Reihe zum Thema ‚Jugendliche und Sexualstrafrecht‘, wo Sie dann hier auch eigene Blogbeiträge finden werden.

 

Und last but not least gibt es jetzt auch einen Clubhouse-Account. Aktuell ist ein Clubhouse-Talk übrigens für den 16.2.2021 ab 19h zum Thema ‚Hass im Netz‘ geplant, den Sie unter https://www.joinclubhouse.com/event/xLd6nDbx finden. Also gerne einmal reinhören. Weitere Talks sind natürlich geplant!

Etwas sperrig ist die Bezeichnung ‚Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens‘. Umgangssprachlich heißt es eher ‚Einstellungsantrag‘, der in § 108 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist.

Wenig bekannt ist, dass es zwei – durchaus unterschiedliche – Gründe gibt, warum ein solcher Antrag gestellt werden kann:

  • § 108 Abs 1 Z 1 StPO: weil die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist = es wurde tatsächlich keine Straftat begangen
  • § 108 Abs 1 Z 2 StPO: weil die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine weitere Verfolgung nicht rechtfertigen = es wurde schon genug ermittelt und es wird (voraussichtlich) nicht mehr herauskommen

Ein solcher Antrag ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu stellen, die dann entweder einstellen kann oder binnen vier Wochen den Antrag dem Landesgericht vorlegen muss. Dann muss das Gericht entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht. Gegen diesen Beschluss gibt es dann eine Beschwerdemöglichkeit an das jeweilige Oberlandesgericht.

Warum kann ein solcher Antrag sinnvoll sein?

Man kann sich dadurch ’noch aktiver‘ in das Ermittlungsverfahren einbringen und erwirken, dass die Staatsanwaltschaft – wenn sie nicht einstellt – zumindest einmal ‚die Karten auf den Tisch legt‘, also argumentieren muss, warum nicht eingestellt wird. Überdies hat man dann noch die Möglichkeit dies vom Gericht prüfen zu lassen.

In der Praxis ist es wichtig, dass man klar sagt/schreibt, auf welchen der beiden Gründe sich der Antrag stützt. Dies, da es bei § 108 Abs 1 Z 2 StPO eine Wartefrist gibt, bis dieser Antrag überhaupt erfolgreich sein kann.

Zwar haben Jugendliche und auch junge Erwachsene durch das Jugendgerichtsgesetz im Strafverfahren gewisse ‚Vorteile‘ und ist es leichter möglich, dass die Strafsache nicht mit einer Verurteilung endet, aber dennoch besteht auch für Personen unter 18 bzw 21 Jahren die reelle Gefahr in Untersuchungshaft zu kommen oder eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erhalten

Jede/r von uns hat zumindest eines dieser Geräte fast immer bei sich. Aber was bedeutet das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren?

Am heutigen Tag hat das Oberlandesgericht Linz den Freispruch des Landesgerichtes Wels in einer Strafsache bestätigt, der Freispruch ist damit rechtskräftig

Das Jahr 2018 neigt sich dem Ende zu und rechtzeitig zum Jahreswechsel gibt es in meiner Kanzlei ein neues Beratungsprodukt, um auf Ihre Anliegen noch besser eingehen zu können: Ich biete daher ab dem 1.1.2019 neu die O.C.S.-Erstinformation an

Immer wieder hört man in den Medien vom Darknet, Deep Web oder Dark Web, welches nicht weniger als die ‚dunklen Gassen‘ des Internets darstellen soll