Cannabis in Slowenien: Besitz kleiner Mengen ist ein Verwaltungsdelikt, geahndet mit einer Geldstrafe zwischen 42 und 209 Euro — kein Strafregistereintrag, kein Gericht.

Die Mitnahme von Cannabis nach Österreich unterliegt – ab der Grenze – aber uneingeschränkt dem österreichischen SMG.

Das macht Slowenien zum liberalsten Nachbarland Österreichs in Sachen Cannabis-Recht. Für viele österreichische Konsumenten ist das vielleicht interessant zu wissen.

ber es ändert nichts an der Rückreise: Wer mit Cannabis von Slowenien nach Österreich zurückkommt, begeht eine Straftat nach § 27 SMG. Das slowenische Verwaltungsmodell ist keine Eintrittskarte für österreichisches Staatsgebiet, wo dann ein Import vorliegt.

Was in der Praxis immer wieder vorkommt: Jemand besucht Ljubljana, wird dort aufgegriffen, zahlt den ‚Zettel‘ und denkt, die Sache sei erledigt. Auf österreichischem Boden ist sie das nicht – wenn noch etwas Cannabis im Gepäck ist. Und wer in Slowenien auffällt, fährt unter Umständen mit einem erhöhten Interesse der Behörden nach Hause.

Der Grundsatz bleibt: Die Rechtslage des Urlaubslandes schützt nicht auf österreichischem Boden.

Österreichische Rechtslage: § 27 SMG

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Cannabis und CBD in Italien: Trotz faktischer Entkriminalisierung für Kleinstmengen sind seit April 2025 alle Cannabisblüten-Produkte in Italien verboten.

Durch das sogenannte Sicherheitsdekret 48/2025 wurde dieses Verbot in Kraft gesetzt – unabhängig vom THC-Gehalt!

CBD-Produkte aus der österreichischen Trafik, die bei uns legal sind, können so beim Grenzübertritt nach Südtirol oder an den Gardasee zum Problem werden. Keine Grauzone, sondern ein klares Verbot.

Das bedeutet: Die Mitnahme selbst von legalen CBD-Produkten aus österreichischen Trafiken nach Italien ist seit April 2025 nicht mehr ratsam. Die Konsequenz einer Konfiszierung ist überschaubar, aber ein Verfahren in einem anderen Land, in einer anderen Sprache, kann umständlicher werden, als man denkt.

Zur österreichischen Rechtslage: § 27 SMG – zur Einordnung

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Liechtensteinisches Cannabis-Recht: Das Fürstentum wird als Durchgangsland oft ignoriert — ein Fehler. Liechtenstein hat eines der strengsten Suchtmittelrechte in der Region.

Das liechtensteinische Suchtmittelgesetz orientiert sich zwar am schweizerischen Recht, hat aber eigene Besonderheiten. Cannabis ist nicht entkriminalisiert, und auch die Toleranz im Umgang mit Konsumenten ist deutlich geringer als in der Schweiz oder Österreich. Liechtenstein ist zudem kein Schengen-Mitglied – es gibt zwar keine systematischen Grenzkontrollen zur Schweiz und zu Österreich, aber anlassbezogene Kontrollen sind möglich.

Das ist für Pendler relevant, die den kurzen Weg durch Liechtenstein wählen: Wer mit Cannabis auf liechtensteinischem Boden angetroffen wird, ist dem liechtensteinischen Recht ausgesetzt – einem Recht, das in diesem Bereich strenger ist als das österreichische.

Was ich daher rate: Der kurze Umweg durch Liechtenstein ist kein harmloses Durchfahren. Wer mit Suchtmitteln reist, sollte sich die Route genau überlegen.

Zur österreichischen Grundlage: § 27 SMG

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Ich war vor Kurzem in Italien auf Urlaub – eigentlich, um abzuschalten. In einem kleinen Laden abseits der Touristenmeile bin ich dann über etwas gestolpert, das mich beruflich sofort wieder eingeholt hat: Bierkrüge und Bierflaschen mit NS-Motiven, offen zum Verkauf. Mein erster Gedanke war : Wer das über die Grenze nach Österreich bringt, hat möglicherweise gerade eine Straftat begangen.

Das ist kein Einzelfall. Es gibt eine ganze Kategorie von Urlaubsmitbringseln, die im Nachbarland offen im Regal liegen – legal, toleriert oder einfach unauffällig – und in Österreich zum Strafverfahren werden. Drei davon begegnen mir in der Kanzlei immer wieder.

 

Bierkrüge mit Hakenkreuz aus Italien – das Verbotsgesetz kennt kein „nur ein Souvenir“

In Italien werden auf Flohmärkten und in manchen Antiquitätenläden ungeniert Alltagsgegenstände mit NS-Symbolik verkauft – historische Feldflaschen, Krüge, Abzeichen. Was dort strafrechtlich verfolgt wird oder auch nicht, ist für Österreich ohne Bedeutung. Entscheidend ist ausschließlich, was passiert, sobald der Gegenstand österreichischen Boden erreicht.

Das Verbotsgesetz 1947 kennt mit § 3g einen Auffangtatbestand für die „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei größerer Reichweite entsprechend mehr. Ob das Mitbringen eines einzelnen Bierkrugs für den eigenen Wohnzimmerschrank bereits eine solche Betätigung darstellt, hängt vom Einzelfall ab – von der Menge, vom Kontext, davon, ob eine Zurschaustellung oder gar ein Weiterverkauf im Raum steht. Genau das ist der Punkt: Diese Grenze ist unscharf, und wer in eine Kontrolle gerät, muss sie im Zweifel selbst erklären.

Was seit 1. Jänner 2024 dazukommt: Nach § 3n VerbotsG können Gegenstände, die ihrer Art nach zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz geeignet sind – dazu zählen NS-Devotionalien ausdrücklich –, eingezogen werden, unabhängig davon, ob überhaupt jemand verurteilt wird. Der Krug ist damit weg, selbst wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Und Einreisekontrollen, bei denen genau das auffällt, sind in Österreich keine Seltenheit.

Mein Rat: Lassen Sie diese Souvenirs im Regal stehen. Das gilt nicht nur für Hakenkreuze – auch SS-Runen, Reichsadler mit Hakenkreuz und ähnliche Kennzeichen fallen darunter.

Zur Rechtsgrundlage: § 3g VerbotsG – Nationalsozialistische Wiederbetätigung

 

Cannabis aus Deutschland – dasselbe Muster, ein anderes Gesetz

Über Cannabis aus Deutschland habe ich in dieser Kanzlei schon ausführlich geschrieben, aber es gehört in diese Aufzählung, weil das Muster identisch ist: Was in Deutschland seit der Teillegalisierung erlaubt ist – Besitz bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, 50 Gramm zu Hause –, bleibt in Österreich nach § 27 SMG strafbar, sobald es die Grenze überquert. Unabhängig davon, wie es erworben wurde, wie viel es ist und ob der Konsum am Herkunftsort völlig legal war.

Der typische Fall: Jemand kauft auf einem Wochenmarkt in München nebenbei „etwas zum Selbstversorgen“ und denkt sich beim Grenzübertritt nichts dabei. Das Souvenir-Denken – „das war doch da, wo ich war, ganz normal“ – ist rechtlich irrelevant. Es gilt das Territorialprinzip: Was in Deutschland legal ist, ist es auf österreichischem Boden nicht.

Mehr dazu: Kein Souvenir aus Deutschland – Cannabis darf nicht über die Grenze

 

Schlagringe aus Tschechien – kein StGB-Thema, aber ein gerichtliches Strafverfahren

In tschechischen Waffen- und Militaria-Läden, gerade in den Grenzstädten, liegen Schlagringe oft ganz offen neben Messern und Ausrüstung im Regal – als Deko, als Sammlerstück, manchmal einfach, weil sie dort verkauft werden dürfen. Wer sie kauft und mit nach Österreich nimmt, geht oft davon aus, das sei „eine Waffe wie ein Taschenmesser“ – ein Irrtum mit Folgen.

Ein Detail vorweg, weil ich es in der Beratung oft richtigstellen muss: Die rechtliche Grundlage ist nicht das Strafgesetzbuch, sondern das Waffengesetz 1996. § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG zählt Schlagringe ausdrücklich zu den „verbotenen Waffen“ – neben Totschlägern und Stahlruten. Verboten ist nicht nur das Führen, sondern bereits der Erwerb, der Besitz und die Einfuhr. Eine Ausnahme gibt es nur über eine behördliche Bewilligung für verlässliche Personen ab 25 Jahren mit berechtigtem Interesse – ein Mitbringsel aus dem Urlaub zählt nicht dazu.

Strafrechtlich wird es über § 50 WaffG relevant: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das ist kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein gerichtliches Strafverfahren – mit allem, was dazugehört, inklusive Eintrag im Strafregister im Fall einer Verurteilung.

Zur Rechtsgrundlage: § 17 WaffG – Verbotene Waffen  ·  § 50 WaffG – Gerichtlich strafbare Handlungen

 

Der gemeinsame Nenner dieser drei Beispiele ist immer derselbe: Was im Urlaubsland legal, toleriert oder einfach unauffällig im Regal liegt, unterliegt beim Grenzübertritt ausschließlich österreichischem Recht. Weder das Verbotsgesetz noch das SMG noch das Waffengesetz kennen eine Ausnahme für „war ja nur ein Souvenir“. Mein praktischer Rat, bevor der Koffer gepackt wird: Bei allem, was nach Symbolik, Suchtmittel oder Waffe aussieht, im Zweifel lieber nicht mitnehmen.

 

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Cannabis-Recht Schweiz vs. Österreich: In der Schweiz kostet Besitz bis 10 Gramm eine Pauschale von 100 Franken — kein Strafregistereintrag, kein Gericht, nur ein sogenanntes ‚Bußgeld‘. In Österreich hingegen bedeutet dieselbe Menge eventuell ein Strafverfahren nach § 27 Suchtmittelgesetz (SMG), jedenfalls aber eine Einladung von der Polizei.

Die Grenze zwischen diesen zwei Rechtsordnungen liegt zwischen Feldkirch und Buchs.

Was viele als Vorarlberger oder als Grenzpendler täglich erleben: Die Schweiz ist toleranter. Das stimmt. Das schweizer THC-Limit für Hanfprodukte liegt bei einem Prozent – das höchste in Europa. Pilotprojekte in Zürich, Basel, Bern und Genf erlauben den regulierten Verkauf an registrierte Konsumenten. Das Zürcher Projekt ‚Züri Can‘ wurde 2026 sogar bis 2028 verlängert.

Aber: Nichts davon schützt beim Rückweg. Was auf Schweizer Boden legal ist, gilt auf österreichischem Boden nicht. Der Grenzübertritt mit Cannabis – egal in welcher Menge, egal wie erworben – ist nach österreichischem Recht strafbar und kann auch die Abnahme des Führerscheins bedeuten.

Besondere Vorsicht gilt bei schweizer CBD-Produkten mit 0,3 bis 1 Prozent THC: In der Schweiz legal, in Österreich möglicherweise als Suchtmittel eingestuft. Ein Analysezertifikat sollte man immer dabei haben.

Zur österreichischen Rechtslage: § 27 SMG

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Die wichtigste Erkenntnis dieser „Cannabis-Reihe“: Was in Deutschland legal ist, ist in Österreich nach § 27 SMG trotzdem strafbar. Die Grenze zwischen Deutschland und Österreich ist keine drogenrechtliche Freizone — weder für Konsum, noch für Transport, noch für den Irrtum über die geltende Rechtsordnung. Das Territorialprinzip gilt ausnahmslos.

Die zwei häufigsten Denkfehler, die ich in der Kanzlei erlebe: Erstens glauben viele, dass sie in Deutschland legal kaufen und dann mitnehmen können. Das ist doppelt falsch – als Tourist gibt es keine legale Kaufmöglichkeit, und der Transport nach Österreich ist eine Straftat. Zweitens glauben manche, dass die österreichische Polizei an der Grenze nicht kontrolliert. Das stimmt nicht. Österreich führt stichprobenartige Kontrollen durch, und Schengen bedeutet nicht straffreies Durchreisen.

Das Interesse an Cannabis in Österreich ist durch die deutsche Legalisierung eindeutig gestiegen. Das Wissen über die tatsächliche Rechtslage dagegen oft nicht. Diese Lücke ist gefährlich – und schließbar, wenn man die richtigen Fragen stellt.

Ich stehe für Erstberatungen zur Verfügung, wenn Sie unsicher sind, wie Ihre konkrete Situation rechtlich einzuordnen ist.

Übersicht: Strafverteidigung im Suchtmittelrecht

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Was tun, wenn man als Österreicher in Deutschland mit Cannabis kontrolliert wird? Diese Situation passiert — und wer darauf nicht vorbereitet ist, macht in den ersten Minuten die entscheidenden Fehler.

Denn das Schweigen bei einer Einvernahme gilt auch in Deutschland!

§ 136 der deutschen Strafprozessordnung gibt Beschuldigten das Recht, keine Aussage zu machen. Wer anfängt zu erklären, zu relativieren, Kontext zu liefern – in einem Land, dessen Strafrecht man kaum kennt, möglicherweise in einer Fremdsprache –, belastet sich häufig selbst. Der erste und wichtigste Schritt ist immer: sagen, dass man keine Aussage macht, und nach einem Anwalt fragen.

Eine Besonderheit, die die meisten nicht kennen: Verurteilungen in Deutschland können über das europäische ECRIS-System im österreichischen Strafregister aufscheinen. Was in München passiert, bleibt nicht unbedingt in München. Wer in Deutschland verurteilt wird, kann das bei einem österreichischen Arbeitgeber, bei einer Behörde oder bei einem späteren Verfahren zu spüren bekommen.

Kanzlei Lanzinger in Wels berät österreichische Mandanten auch bei Problemen, die auf deutschem Boden entstanden sind. Die Schnittstellen zwischen österreichischem SMG und deutschem Strafrecht, zwischen österreichischem Strafregister und dem europäischen ECRIS-System sind komplex — aber man muss sie nicht alleine navigieren.

Zum Schweigen als Strategie: Mund halten als Beschuldigte/r

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CBD-Blüten aus österreichischen Trafiken können beim Grenzübertritt Probleme verursachen — obwohl sie in Österreich seit Juli 2025 legal sind. Unterschiedliche THC-Grenzwerte in den Nachbarländern sind der Grund: Österreich erlaubt CBD-Produkte bis 0,3 Prozent THC; Deutschland nur bis 0,2 Prozent; Italien hat mit dem Sicherheitsdekret 48/2025 alle Cannabisblüten unabhängig vom THC-Gehalt verboten.

Das Problem liegt an den unterschiedlichen Grenzwerten: Deutschland erlaubt CBD-Produkte bis zu 0,2 Prozent THC. Österreichische Trafikware mit 0,3 Prozent liegt darüber. Das ist eine kleine Differenz mit praktischer Bedeutung – an der deutschen Grenze kann das zur Kontrolle führen.

Noch kritischer: Italien hat im April 2025 per Sicherheitsdekret alle Cannabisblüten verboten – unabhängig vom THC-Gehalt. Das österreichische Trafikprodukt, das in Wien völlig legal ist, kann in Südtirol als Konterbande gelten. Das Risiko ist asymmetrisch: Die Ware ist günstig, das Verfahren teuer.

Mein praktischer Rat: Analysezertifikat des Herstellers immer dabei, Originalverpackung, Kaufbeleg. Und vor einer Reise kurz prüfen, was im Zielland gilt. Was in Österreich legal ist, ist es nicht automatisch anderswo.

Zur Rechtslage in Österreich: § 27 SMG – Einordnung von Suchtgiften

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Deutsches Drogenrecht und österreichisches Drogenrecht sind vollständig unterschiedliche Rechtssysteme. Das BtMG (Betäubungsmittelgesetz), das KCanG (Konsumcannabisgesetz), das SMG (Suchtmittelgesetz) und das NPSG (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz): vier Gesetze, vier Anwendungsbereiche. Wer deutsche Medienberichte auf die österreichische Rechtslage überträgt, liegt fast immer falsch.

Das BtMG – das deutsche Betäubungsmittelgesetz – war bis April 2024 die zentrale Norm. Seitdem gilt für Cannabis das neue KCanG, das Konsumcannabisgesetz. In Österreich gilt das SMG, das Suchtmittelgesetz – und das hat mit dem KCanG nichts zu tun.

Für Designerdrogen gibt es in Österreich zusätzlich das NPSG, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz. Es erfasst Substanzen, die noch nicht im SMG gelistet sind, aber berauschend wirken. Das hat kein direktes Gegenstück im deutschen Recht.

Was ich in der Praxis immer wieder erkläre: Rechtliche Informationen aus deutschen Medien, Foren oder Freunden sind für Österreich oft irreführend. Die Gesetze klingen ähnlich, funktionieren aber anders. Und wer bei der Polizei auf Basis falscher Rechtsannahmen aussagt, hat manchmal mehr Schaden angerichtet als wenn er geschwiegen hätte.

Was Schweigen bedeutet: Mund halten als Beschuldigte/r

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Cannabis Social Clubs in Deutschland sind für Österreicher nicht zugänglich!

Die Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) klingen verlockend: Mitglieder bauen gemeinsam an, beziehen legal, alles reguliert. Aber ein österreichischer Wohnsitz schließt die Mitgliedschaft rechtlich aus.

Die Mitgliedschaft in einer deutschen Anbauvereinigung setzt laut KCanG einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Wer in Wels lebt und nur gelegentlich nach Bayern fährt, erfüllt diese Voraussetzung nicht – egal wie oft er dort ist, egal ob er einen deutschen Freund als Ansprechpartner nennen kann. Das Gesetz meint das wörtlich.

Was das für die Praxis bedeutet: Als Österreicher in Deutschland gibt es keine legale Quelle für Cannabis. Besitz ist erlaubt – Erwerb durch Touristen nicht. Das ist eine seltsame Lage, die das deutsche Recht geschaffen hat und die vorerst bestehen bleibt.

Zur Rechtslage in Österreich: § 27 SMG

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