Was bedeutet ‘Grenzmengen’ im Suchtmittelrecht?

Cartoon by Barbara Roth

In meinem letzten Beitrag habe ich beschrieben, womit ich es im Bereich Suchtmittelrecht als Strafverteidiger zu tun habe. Ein sehr relevantes Thema sind dabei die so genannten Grenzmengen. Diese werden in § 28b SMG wie folgt beschrieben:

„Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.“

Die genannten Verordnung ist die Suchtgift-Grenzmengenverordnung, die für die verschiedenen Stoffe jeweils in Gramm die Grenzmenge angibt.

Je nachdem, ob beziehungsweise wie sehr die Grenzmenge überschritten wurde, wirkt sich dies konkret auf die Bestrafung, also den Strafrahmen im Fall einer Verurteilung aus:

Bei Unterschreitung der Grenzmenge ist § 27 SMG anzuwenden, der Strafen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder – teilweise – auch nur Geldstrafen vorsieht.

§ 28 SMG sieht bereits Strafen bis zu zehn Jahren vor. Dieser Paragraph wird allerdings eher selten angeklagt.

Wesentlich öfter Teil der Anklage – neben § 27 SMG – ist Suchtgifthandel nach § 28a SMG, der die folgenden Strafen unter Anderem je nach Überschreitung der Grenzmengen vorsieht:

  • Grenzmenge überschritten (Abs 1): 1 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Grenzmenge mehr als 15mal überschritten (Abs 2): 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Grenzmenge mehr als 25mal überschritten (Abs 4): 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

Gerade bei regelmäßiger Weitergabe über eine längere Zeit hinweg, ist die 15fache Grenzmenge schnell überschritten und der Strafrahmen bereits einsprechend.