Bildquelle: https://www.katc.com/news/st-mary-parish/st-mary-sheriff-urges-drug-dealers-to-report-their-competition (Abfragedatum: 9.7.2023)

Ein interessanter Ansatz, den dieser Sherriff hier verfolgt: Besser die Konkurrenz verpfeifen als sich selbst in Schwierigkeiten zu bringen.

Solche Vorhaben enden in Österreich – meiner Erfahrung nach – sehr sehr selten gut. Denn meist wird man schnell selbst zum/zur Beschuldigten und belastet sich selbst bei Straftaten. Daher gilt, wenn man als Beschuldigte/r von der Polizei befragt wird: MUND HALTEN! Wenn die Polizei eine Anordnung zur Festnahme oder Hausdurchsuchung hat, dann wird diese nicht deswegen nicht vollzogen, weil man etwas sagt. Und wenn man nur befragt wird, sollte man – ohne den ganzen Akt mit einem Rechtsanwalt besprochen zu haben – ohnehin schweigen. Auch der Handy-Entsperrcode, sollte vorerst nicht preisgegeben werden, das Handy an darf die Polizei aber bei sich behalten.

Diese Rechte sind – neben anderen Beschuldigtenrechten – in § 49 Strafprozessordnung festgelegt. Nimmt man diese in Anspruch darf das auch nicht negativ gewertet werden. Auch auf die Nachfrage der Polizei warum man denn nichts sagen möchte, braucht man nicht zu antworten, man schweigt.

 

Etwas sperrig ist die Bezeichnung ‚Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens‘. Umgangssprachlich heißt es eher ‚Einstellungsantrag‘, der in § 108 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist.

Wenig bekannt ist, dass es zwei – durchaus unterschiedliche – Gründe gibt, warum ein solcher Antrag gestellt werden kann:

  • § 108 Abs 1 Z 1 StPO: weil die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist = es wurde tatsächlich keine Straftat begangen
  • § 108 Abs 1 Z 2 StPO: weil die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine weitere Verfolgung nicht rechtfertigen = es wurde schon genug ermittelt und es wird (voraussichtlich) nicht mehr herauskommen

Ein solcher Antrag ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu stellen, die dann entweder einstellen kann oder binnen vier Wochen den Antrag dem Landesgericht vorlegen muss. Dann muss das Gericht entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht. Gegen diesen Beschluss gibt es dann eine Beschwerdemöglichkeit an das jeweilige Oberlandesgericht.

Warum kann ein solcher Antrag sinnvoll sein?

Man kann sich dadurch ’noch aktiver‘ in das Ermittlungsverfahren einbringen und erwirken, dass die Staatsanwaltschaft – wenn sie nicht einstellt – zumindest einmal ‚die Karten auf den Tisch legt‘, also argumentieren muss, warum nicht eingestellt wird. Überdies hat man dann noch die Möglichkeit dies vom Gericht prüfen zu lassen.

In der Praxis ist es wichtig, dass man klar sagt/schreibt, auf welchen der beiden Gründe sich der Antrag stützt. Dies, da es bei § 108 Abs 1 Z 2 StPO eine Wartefrist gibt, bis dieser Antrag überhaupt erfolgreich sein kann.

Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, nicht nur meine MandantInnen zu betreuen, sondern auch Familienmitglieder und Angehörige zu unterstützen, wenn dies gewünscht ist. Gerade sind es nämlich diese Personen, deren Leben durch eine Hausdurchsuchung oder die Festnahme des Partners vollkommen auf den Kopf gestellt wird. Und dies oft, ohne dass eine eigene Beteiligung an einer Straftat überhaupt vorliegt.

Wenn man mit dem Mandanten aber im selben Haushalt gewohnt hat oder wohnt, so ist es nur logisch, dass die Ermittlungen auch Angehörige betreffen können. So etwa können diese als ZeugInnen befragt werden. Und genau hier erhalte ich dann öfter die Anfrage, ob man denn nun gegen das eigene Familienmitglied aussagen muss. Inhaltlich kann ich dazu natürlich wenig sagen, auch, weil ich als Rechtsanwalt keine ZeugInnen beeinflussen darf.

Was aber jedenfalls wichtig ist, ist der Hinweis auf das Entschlagungsrecht. § 156 Strafprozessordnung regelt, dass Personen, die gegen einen Angehörigen aussagen müssten, von dieser Aussage befreit sind. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich Verwandten (also Eltern, Geschwister, …) als auch gegenüber Ehepartnern oder eingetragenen Partnern. Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt das Entschlagungsrecht auch dann noch, wenn diese nicht mehr besteht, also man zB geschieden ist. Auch bei einer ‚bloßen‘ Lebensgemeinschaft ist man von der Aussage befreit, allerdings NUR, wenn diese noch besteht.

Das Entschlagungsrecht ist bereits bei der Zeugeneinvernahme gegenüber der Polizei möglich, muss aber mitgeteilt werden, etwa mit dem Satz ‚Ich möchte mich entschlagen‘ oder ‚Ich möchte gegen … nicht aussagen‘. Wenn trotzdem dann eine Aussage auf andere Weise zustande kommt, ist diese ’nichtig‘ und kann in einem Strafverfahren an sich nicht verwendet werden.

Zwar haben Jugendliche und auch junge Erwachsene durch das Jugendgerichtsgesetz im Strafverfahren gewisse ‚Vorteile‘ und ist es leichter möglich, dass die Strafsache nicht mit einer Verurteilung endet, aber dennoch besteht auch für Personen unter 18 bzw 21 Jahren die reelle Gefahr in Untersuchungshaft zu kommen oder eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erhalten

In diesem achten – und letzten – Beitrag der Reihe zur U-Haft möchte ich einige Hinweise geben, um ‚alltägliche‘ Probleme während der U-Haft besser meistern zu können

Nachdem ich im letzten Beitrag zu dieser Artikel-Reihe mit der Fluchtgefahr auch den letzten Haftgrund besprochen habe, möchte ich mich heute dem Thema widmen, was man gegen die Untersuchungshaft unternehmen kann

Mit diesem Blog-Beitrag in der Reihe U-Haft widme ich mich dem letzten der drei Haftgründe, der Fluchtgefahr

Nachdem ich im letzten Beitrag den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr beschrieben habe, widmet sich der heutige Blog-Beitrag dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.

Wie bereits im ersten Beitrag der Reihe zur U-Haft angesprochen, muss – neben den anderen Voraussetzungen der U-Haft – ein sogenannter Haftgrund vorliegen

Bereits im ersten Artikel zum Thema Untersuchungshaft habe ich die Haftverhandlung angesprochen