U-Haft IV – Haftgrund Tatbegehungsgefahr

Nach dem kleinen Interludium anlässlich des dreijährigen Bestehens meiner Kanzlei setze ich heute mit dem nächsten Beitrag zur Artikel-Reihe über die Untersuchungshaft fort.

Wie bereits im ersten Beitrag der Reihe angesprochen, muss – neben den anderen Voraussetzungen der U-Haft – ein sogenannter Haftgrund vorliegen, der sich aus § 173 StPO ergibt. Grundsätzlich gibt es drei solcher Haftgründe, konkret:

  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Tatbegehungsgefahr

Die beiden ersten Haftgründe werde ich in den beiden folgenden Beiträgen U-Haft V und U-Haft VI näher beschreiben, in diesem Beitrag geht es um die Tatbegehungsgefahr.

Gemeint ist damit, dass eine Person deswegen in U-Haft genommen wird (oder bleiben soll), weil die Gefahr besteht, dass die Person – wenn sie in Freiheit wäre – wieder straffällig wird. Gerade bei Suchtmittel-Delikten in Zusammenhang mit der Weitergabe von Drogen wird dieser Haftgrund schnell angenommen und der/die Beschuldigte bleibt unter Umständen bis zur Hauptverhandlung in U-Haft.

Bei diesem Haftgrund werden nach § 173 StPO außerdem verschiedene Situationen unterschieden:

  • Die Person würde eine ähnliche Straftat mit schweren Folgen begehen wie jene Straftat (mit schweren Folgen), wegen der gegen die Person aktuell ermittelt wird
  • Die Person würde eine ähnliche Straftat mit nicht bloß leichten Folgen begehen wie jene Straftat wegen der gerade ermittelt wird UND wurde bereits einmal wegen einer solchen Tat bestraft ODER es geht bei den aktuellen Ermittlungen um fortgesetzte Taten
  • Die Person würde eine Straftat begehen, die zumindest mit sechs Monaten zu bestrafen wäre UND wurde bereits zweimal wegen ähnlichen Straftaten verurteilt
  • Die Person hat die aktuell vorgeworfene Tat zwar nur versucht oder angedroht, es besteht jedoch die Gefahr, dass die Person – wenn in Freiheit – die Tat tatsächlich durchführen würde

Insbesondere wenn also Vorstrafen wegen ‚einschlägigen‘ Delikten bestehen, kommt dieser Haftgrund häufig zum Tragen.

Um den Haftgrund auszuschalten ist es daher für den Rechtsanwalt notwendig, zu argumentieren, warum der/die MandantIn nicht eine weitere Straftat begehen wird oder aber die versuchte/angedrohte Straftat nicht dann doch noch begehen wird. Hier kommt es auch immer stark darauf an, welchen Eindruck bei dem/der HaftrichterIn hinterlassen wird. Durchaus hilfreich ist es aber, wenn eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnmöglichkeit und ein gutes soziales Umfeld vorhanden ist. Dies sind Argumente gegen eine bestehende Tatbegehungsgefahr.