U-Haft VI – Haftgrund Fluchtgefahr

Mit diesem Blog-Beitrag in der Reihe U-Haft widme ich mich dem letzten der drei Haftgründe, der Fluchtgefahr.

Wie die anderen Haftgründe der Tatbegehungsgefahr und der Verdunkelungsgefahr ist auch die Fluchtgefahr in § 173 StPO geregelt und besagt konkret:

1.

wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten,

(Quelle: RIS, Abfragedatum: 22.7.2019)

Wie der Name schon sagt, kann jemand in U-Haft genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Person sich verstecken wird oder ab flüchten wird. Bei der Flucht geht es primär darum, ob die Person ins Ausland flüchtet, also sich dem (direkten) Zugriff der österreichischen Behörden entzieht. Dies wird teilweise dann angenommen, wenn die Person in Österreich keinen ständigen Aufenthalt hat beziehungsweise keinen Wohnsitz oder Bleibemöglichkeit.

Daher kann dieser Haftgrund etwa dadurch ‚ausgeschaltet‘ werden, dass die Person ihren Pass abgibt und in Österreich eine Unterkunft findet sowie zusichert, sich für die Dauer der Ermittlung ‚zur Verfügung zu halten‘ oder in Österreich zu bleiben. Dies kann dann dadurch abgesichert werden, dass sich die Person regelmäßig – zB einmal pro Woche – bei einer bestimmten Polizeistelle meldet, was dort dann dem Gericht/der Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Diese Einschränkungen/Möglichkeiten werden bereits in § 173 Abs 3 StPO genannt.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist übrigens der einzige Haftgrund, wo – nach § 180 StPO – eine Kaution möglich ist.