Heute ist der 4. Mai – und für alle, die wie ich dem Star Wars-Universum zugetan sind, ist das natürlich der Star Wars Day: May the 4th be with you!
„Willst du ein paar Killersticks kaufen?“
Wer Episode II – Angriff der Klonkrieger kennt, erinnert sich an den Slythmonger Elan Sleazebaggano, der Jedi-Meister Obi-Wan Kenobi im Outlander-Nachtclub auf Coruscant mit dieser Frage konfrontiert – und prompt per Macht-Geistestrick dazu gebracht wird, sein Leben zu überdenken. Eine charmante Lösung, die uns im österreichischen Recht leider nicht zur Verfügung steht.
Aber was genau sind Killersticks eigentlich? Laut der Star Wars-Enzyklopädie Jedipedia handelt es sich dabei um einen Extrakt aus Balo-Pilzen und der Ixetal-Pflanze, der in kleinen Glaszylindern verkauft wird. Die Droge erzeugt sofortige Euphorie, macht bereits nach einer einzigen Dosis abhängig und verkürzt mit jeder weiteren Einnahme die verbleibende Lebenszeit des Konsumenten – ein wahrlich galaktisch schlechtes Geschäft.
Killersticks im Licht des SMG
Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) regelt, welche Stoffe als Suchtmittel gelten. Entscheidend für die strafrechtliche Einordnung eines Stoffs ist zunächst: Ist er überhaupt erfasst?
Killersticks – in unserem Fall der Wirkstoff Ixetal Cilona – sind im österreichischen SMG naturgemäß nicht gelistet. Das mag auf den ersten Blick beruhigen, ist aber rechtlich weniger eindeutig, als es scheint.
Zieht man einen Vergleich zu real existierenden Substanzen, so drängen sich Parallelen zu klassischen Halluzinogenen und Neurotoxinen auf: Killersticks wirken euphorisierend, halluzinogen, suchtauslösend und letztlich tödlich. Das klingt nach einer Kombination aus Heroin, LSD und einem ausgewachsenen Nervengift. Für all diese Kategorien gibt es im SMG klare Regelungen – und klare Grenzmengen.
Das Problem der fehlenden Grenzmenge
Hier liegt das eigentliche rechtliche Spannungsfeld: Im österreichischen Suchtmittelrecht kommt der Grenzmenge zentrale Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzmenge – also jener Menge, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden – ist strafschärfend und kann zu einer Qualifikation nach § 28a SMG führen, also zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und Höchststrafen bis zu fünfzehn Jahren.
Für Killersticks gibt es freilich keine festgesetzten Grenzmengen im österreichischen Recht. Und genau das ist das Problem: Ein Stoff, der nicht im SMG gelistet ist, fällt grundsätzlich auch nicht in dessen Anwendungsbereich – selbst wenn er pharmakologisch verheerende Wirkungen entfaltet.
Ein Vergleich mag das verdeutlichen: Für Heroin (Diacetylmorphin) beträgt die Grenzmenge in Österreich 3 Gramm. Für Methamphetamin sind es 10 Gramm. Diese Werte sind das Ergebnis medizinisch-wissenschaftlicher Begutachtung. Für einen galaktischen Pilzextrakt, der nach einer einzigen Dosis abhängig macht und das Leben verkürzt, fehlt schlicht jede Grundlage für eine vergleichbare Einordnung.
Was würde also gelten?
Würde jemand tatsächlich Killersticks im österreichischen Raum verkaufen – hypothetisch gesprochen –, käme es maßgeblich auf die chemische Zusammensetzung des Stoffs an. Wenn der Wirkstoff einer bereits gelisteten Substanz chemisch ähnelt, könnte eine Subsumtion unter bestehende Kategorien argumentiert werden. Gelingt das nicht, müsste der Gesetzgeber tätig werden und den Stoff in die einschlägigen Anlagen aufnehmen.
Bis dahin würde der Handel mit Killersticks möglicherweise lediglich unter das allgemeine Strafrecht fallen, das SMG selbst käme mangels Listung nicht zur Anwendung.
Elan Sleazebaggano wäre in Österreich also womöglich mit einer – gemessen an den Folgen seiner Ware – überraschend milden Sanktion davongekommen. Ohne Macht-Geistestrick, aber auch ohne SMG.
Fazit
Das fiktive Beispiel der Killersticks zeigt eindrucksvoll, dass das Suchtmittelgesetz nur so weit reicht, wie sein Anwendungsbereich reicht. Neue Substanzen – ob aus einer weit, weit entfernten Galaxis oder aus einem illegalen Labor um die Ecke – können strafrechtlich eine erhebliche Grauzone darstellen, solange der Gesetzgeber nicht reagiert. Im Fall von New Psychoactive Substances (NPS), also neuen psychoaktiven Substanzen, ist dieses Problem längst in der realen Welt angekommen.
In diesem Sinne: Kauft keine Killersticks – weder in Wels noch auf Coruscant.
Möge das Recht mit Ihnen sein!

office@kanzlei-lanzinger.at
