U-Haft VII – Rechtsmittel gegen die U-Haft

Nachdem ich im letzten Beitrag zu dieser Artikel-Reihe mit der Fluchtgefahr auch den letzten Haftgrund besprochen habe, möchte ich mich heute dem Thema widmen, was man gegen die Untersuchungshaft unternehmen kann.

Ich rede hier keinesfalls davon, dass man versuchen soll die U-Haft generell zu vermeiden, sondern möchte ich in diesem Post erklären, was getan werden kann, wenn die U-Haft bereits verhängt worden ist. Konkret also, welche Rechtsmittel mal gegen die Verhängung und/oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat.

Durch ein Rechtsmittel besteht in der österreichischen Restordnung die Möglichkeit eine Entscheidung eines Gerichtes (oder auch einer Behörde) nochmals von einer übergeordneten Stelle prüfen zu lassen. Macht man etwa ein Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Fortsetzung der U-Haft, so wird die von einem Landesgericht – LG – getroffene Entscheidung erneut von dem zuständigen Oberlandesgericht – OLG – (beim LG Wels etwa das OLG Linz) überprüft. Dies kann dazu führen, dass das OLG die Entscheidung bestätigt und die U-Haft fortgesetzt werden würde oder, dass das OLG die Enthaftung anordnet.

Bereits gegen die Verhängung der U-Haft kann man eine Beschwerde als Rechtsmittel einbringen, wobei diese dann binnen 14 Tagen ‚ausgeführt‘, also argumentiert werden muss.

Auch gegen den Beschluss auf Fortsetzung der U-Haft kann man das Rechtsmittel der Haftbeschwerde machen, allerdings muss hier binnen 3 Tagen ausgeführt werden.

Das Problem bei diesen Rechtsmitteln ist allerdings, dass die betroffene Person vorerst in U-Haft bleibt, bis die Entscheidung ergangen ist. Die bedeutet gerade bei der ersten Haftfrist der U-Haft von 2 Wochen oft, dass die tatsächliche Dauer verlängert wird. Doch auch, wenn die U-Haft bestätigt wird, verlängert sich dadurch dann die Frist, bis das Gericht von sich aus die nächste Haftverhandlung anberaumen muss.

Wird man allerdings enthaftet und die Staatsanwaltschaft bringt dagegen – was sie darf – ein Rechtsmittel ein, wird die U-Haft (vorerst) nicht fortgesetzt und man wird freigelassen.

Neben den genannten Beschwerde gibt es noch andere Rechtsmittel, die ich aber vorerst aussparen möchte (eventuell kommt einmal ein separater Beitrag dazu).

In der Praxis ist es immer wichtig auch aus taktischen Überlegungen zu entscheiden. Ein Rechtsmittel innerhalb der ersten Haftfrist von 2 Wochen ist oft wenig nützlich, bei den folgenden Haftfristen von einem Monat bzw dann (bis zur Anklage) immer zwei Monaten kann eine Prüfung durch das OLG schon sinnvoller sein. Daneben ist auch noch zu sagen, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Enthaftung zu stellen, wodurch eine Haftverhandlung angesetzt werden muss. Statt eines Rechtsmittels kann man daher quasi immer auch ‚den ersten Schritt‘ machen und dann, bei Fortsetzung der U-Haft, neu überlegen, ob eine Haftbeschwerde angebracht ist oder nicht.