Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, nicht nur meine MandantInnen zu betreuen, sondern auch Familienmitglieder und Angehörige zu unterstützen, wenn dies gewünscht ist. Gerade sind es nämlich diese Personen, deren Leben durch eine Hausdurchsuchung oder die Festnahme des Partners vollkommen auf den Kopf gestellt wird. Und dies oft, ohne dass eine eigene Beteiligung an einer Straftat überhaupt vorliegt.

Wenn man mit dem Mandanten aber im selben Haushalt gewohnt hat oder wohnt, so ist es nur logisch, dass die Ermittlungen auch Angehörige betreffen können. So etwa können diese als ZeugInnen befragt werden. Und genau hier erhalte ich dann öfter die Anfrage, ob man denn nun gegen das eigene Familienmitglied aussagen muss. Inhaltlich kann ich dazu natürlich wenig sagen, auch, weil ich als Rechtsanwalt keine ZeugInnen beeinflussen darf.

Was aber jedenfalls wichtig ist, ist der Hinweis auf das Entschlagungsrecht. § 156 Strafprozessordnung regelt, dass Personen, die gegen einen Angehörigen aussagen müssten, von dieser Aussage befreit sind. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich Verwandten (also Eltern, Geschwister, …) als auch gegenüber Ehepartnern oder eingetragenen Partnern. Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gilt das Entschlagungsrecht auch dann noch, wenn diese nicht mehr besteht, also man zB geschieden ist. Auch bei einer ‚bloßen‘ Lebensgemeinschaft ist man von der Aussage befreit, allerdings NUR, wenn diese noch besteht.

Das Entschlagungsrecht ist bereits bei der Zeugeneinvernahme gegenüber der Polizei möglich, muss aber mitgeteilt werden, etwa mit dem Satz ‚Ich möchte mich entschlagen‘ oder ‚Ich möchte gegen … nicht aussagen‘. Wenn trotzdem dann eine Aussage auf andere Weise zustande kommt, ist diese ’nichtig‘ und kann in einem Strafverfahren an sich nicht verwendet werden.