Viele MandantInnen, die zu einer Erstberatung zu mir kommen, haben ihre erste Einvernahme bei der Polizei bereits hinter sich. Aber es kommt auch oft genug vor, dass ich aufgesucht werde, kurz vor dem Termin, der in der Ladung der Polizei steht.

Die Frage, die ich dann immer wieder gestellt bekomme ist, ob man ‚der Ladung denn Folge leisten muss‘, also ob man wirklich hingehen muss.

Die Strafprozessordnung (StPO) ist hier sehr eindeutig. § 153 Abs 1 StPO sagt, dass der/die Geladene zu erscheinen hat, wenn er/sie geladen wird. Für den Fall, dass man nicht erscheint und sich auch nicht entschuldigt, besteht die Möglichkeit, dass man ‚vorgeführt‘ wird. Vorführung bedeutet, dass die Polizei zu der geladenen Person heim oder in die Arbeit kommt und ihn/sie direkt abholt. Zwar muss dies nicht immer sofort passieren, aber wenn man Ladungen der Polizei ignoriert, dann kann es schnell passieren, dass man besagten Besuch erhält.

Insofern ist ‚U-Boot spielen‘ und zum Termin einfach nicht zu erscheinen keine Option, die auf Dauer sinnvoll ist. Wenn man wirklich keine Zeit hat, zB wegen der Arbeit oder weil man krank geworden ist, kann man den Termin verschieben. Aber auch das kann man nur einige wenige Male machen, bis die Gefahr der Vorführung konkret wird.

Am Besten ist es daher, zwar zu der Einvernahme zu erscheinen, aber sich vorher vorzubereiten. Etwa, indem man mit einem Rechtsanwalt über die Sache spricht oder – bei der Einvernahme – die Aussage vorerst verweigert. Das ist ein legitimes Recht des/der Beschuldigten (§ 49 StPO). Einige Hinweise dazu finden Sie auch in diesem Blog-Beitrag von mir.