Etwas sperrig ist die Bezeichnung ‚Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens‘. Umgangssprachlich heißt es eher ‚Einstellungsantrag‘, der in § 108 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist.

Wenig bekannt ist, dass es zwei – durchaus unterschiedliche – Gründe gibt, warum ein solcher Antrag gestellt werden kann:

  • § 108 Abs 1 Z 1 StPO: weil die vorgeworfene Tat nicht strafbar ist = es wurde tatsächlich keine Straftat begangen
  • § 108 Abs 1 Z 2 StPO: weil die bisherigen Ermittlungsergebnisse eine weitere Verfolgung nicht rechtfertigen = es wurde schon genug ermittelt und es wird (voraussichtlich) nicht mehr herauskommen

Ein solcher Antrag ist an die zuständige Staatsanwaltschaft zu stellen, die dann entweder einstellen kann oder binnen vier Wochen den Antrag dem Landesgericht vorlegen muss. Dann muss das Gericht entscheiden, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht. Gegen diesen Beschluss gibt es dann eine Beschwerdemöglichkeit an das jeweilige Oberlandesgericht.

Warum kann ein solcher Antrag sinnvoll sein?

Man kann sich dadurch ’noch aktiver‘ in das Ermittlungsverfahren einbringen und erwirken, dass die Staatsanwaltschaft – wenn sie nicht einstellt – zumindest einmal ‚die Karten auf den Tisch legt‘, also argumentieren muss, warum nicht eingestellt wird. Überdies hat man dann noch die Möglichkeit dies vom Gericht prüfen zu lassen.

In der Praxis ist es wichtig, dass man klar sagt/schreibt, auf welchen der beiden Gründe sich der Antrag stützt. Dies, da es bei § 108 Abs 1 Z 2 StPO eine Wartefrist gibt, bis dieser Antrag überhaupt erfolgreich sein kann.