Cybercrime II – Offline-Delikte

In diesem – zweiten – Beitrag der Artikelreihe zu Cybercrime und der Einteilung im ersten Beitrag folgend darf ich heute die erste Deliktskategorie näher ausarbeiten:

Durch das Internet musste der Gesetzgeber ‚das Rad nicht neu erfinden‘. Vielmehr werden jene Gesetze und Normen, die bereits in der analogen Welt anzuwenden sind, auch auf digitale Problematiken angewandt. Dort wo es notwendig ist, etwa im Bereich des Urheberrechts oder dem E-Commerce, wurden neue Gesetze und Normen geschaffen, um auf die Herausforderungen des Web reagieren zu können. Gleiches gilt auch für das Strafrecht. Zwar existieren mittlerweile eigene Internetdelikte, im Kern bleibt das Strafrecht jedoch auch im Web analog. Das Internet ist damit nur eine neue Begehungsform von analogen Straftaten. Rechtlich gesehen macht es etwa nur wenig Unterschied, ob die betrügerische Vermögensschädigung auf offener Straße passiert oder in einem Online-Shop.

Allerdings sind es primär Vermögensdelikte, also beispielsweise der genannte Betrug, die online begangen werden. Delikte, die gegen Leib und Leben gerichtet sind, etwa Köperverletzung, fallen aus praktischen Gründen de facto weg.

Eine kleine Übersicht der Delikte, welche an sich analog sind, jedoch regelmäßig im Web begangen werden:

  • Betrug (zB wenn eine Ware in einem Online-Shop gekauft und bezahlt wird, diese dann aber nicht einlangt)
  • Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede (vor allem im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken relevant)
  • Wiederbetätigung (Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes online, zB in sozialen Netzwerken)
  • Verbreitung illegaler Pornographie (in Österreich ist dies primär Kinderpornographie)