Cybercrime I – Einteilung der Delikte

Mit diesem Blog-Beitrag möchte ich eine kleine Artikelreihe beginnen, die in den kommenden Wochen Informationen zu Cybercrime bereitstellen soll. Durch Cyber-Attacken auf Unternehmen, Hasspostings und Online-Betrug ist Cybercrime derzeit medial sehr präsent und werden diese Delikte auch strafrechtlich verfolgt. Doch welche Delikte fallen eigentlich unter den Begriff Cybercrime? Oder, anders gesagt, wann und wie kann man sich strafbar machen und wie kann eine Strafbarkeit verhindert werden?

Mit dem heutigen Beitrag nehme ich eine grundsätzliche Einteilung jener Delikte vor, welche unter Cybercrime fallen können. Die jeweiligen Teilbereiche dieser Einteilung werden dann in den kommenden Wochen näher dargestellt und wichtige Aspekte herausgearbeitet.

Der Begriff Cybercrime ergibt sich nicht direkt aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und primär medial geprägt, sodass nicht zwangsläufig nur Internet-spezifische Straftaten erfasst sind:

  • Offline-Delikte werden online begangen: Auch ‚klassische Offline-Delikte‘, wie etwa Betrug, Beleidigung oder üble Nachrede werden dann als Cybercrime verstanden, wenn sie über das Internet begangen werden. Es handelt sich also um Delikte, wo das Internet nur eine (weitere) Option zur Begehung bietet. Zumeist handelt es sich bei diesen Straftaten um Vermögensdelikte, da Delikte gegen Leib und Leben nur sehr schwer über das Internet begangen werden können
  • Internetdelikte: Dabei handelt sich um jene Delikte, die (meist) erst seit Kurzem überhaupt unter Strafe gestellt sind, etwa das Stalking (§ 107a StGB: Beharrliche Verfolgung), das auch als Cyber-Stalking begangen werden kann. Der Gesetzgeber reagiert damit (auch) auf die problematischen Aspekte, die im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bestehen können
  • Computerdelikte: Bei diesen Delikten geht es primär um die Hardware, welche beschädigt werden kann, was auch durch Cyber-Attacken möglich ist. Daher wurde unter Anderem nun auch das Hacking unter Strafe gestellt