Im Zweifel Bedenkzeit

Wie bereits in meinem Blogartikel vom 12. Februar 2017 dargestellt, stehen, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mehrere Optionen offen.

Eine dieser Optionen stellt die Bedenkzeit dar. Dadurch besteht die Möglichkeit, drei Tage lang zu überlegen, ob man das Urteil annehmen möchte oder aber dagegen ein Rechtsmittel ergreifen möchte. In diesen drei Tagen wird das Urteil noch nicht rechtskräftig, erst wenn man keine Handlung setzt. Das Strafgericht ‚wartet‘ gewissermaßen auf die Entscheidung.

Da sowohl die Hauptverhandlung als auch besonders die Urteilsverkündung immer eine Stresssituation darstellen, rate ich als Verteidiger im Zweifel die Option der Bedenkzeit zu wählen und ‚einmal über die Entscheidung‘ zu schlafen, bevor man weitere Schritte setzt.

Doch sollte man nicht zu lange überlegen, zumal die Frist, wie bereits erwähnt, nur drei Tage beträgt (dies ergibt sich unter Anderem aus § 284 StPO für das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde). Danach, wenn man kein Rechtsmittel anmeldet, wird das Urteil rechtskräftig, denn diese Frist kann nicht verlängert werden. Sollte die Frist allerdings an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden, so läuft sie – nach § 84 StPO – erst am nächsten Werktag ab.

Ich biete Ihnen – selbst wenn ich nicht als Verteidiger im Verfahren eingeschritten bin – Information und Beratung hinsichtlich der möglichen Rechtsmittel an. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Website unter http://www.strafrecht-wels.at/.