Cybercrime IV – Hardware-Delikte

In diesem – vierten – Beitrag der Artikelreihe zum Thema Cybercrime befasse ich mich mit den Computer– oder Hardware-Delikten.

Im Gegensatz zu den Web-Delikten, die de facto rein auf die Interaktion im Web ausgelegt sind, betrifft die Kategorie der Hardware-Delikte Schäden, welche direkt an Computers und anderen Geräten verursacht werden. Diese Straftaten stellen damit eine Sonderform der Sachbeschädigung dar, weswegen sie im Strafgesetzbuch auch direkt hinter der Sachbeschädigung (§§ 125 f StGB) zu finden sind:

§ 126a StGB betrifft dabei die Beschädigung von Daten, während bei § 126b StGB die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems unter Strafe gestellt wird. § 126c StGB schließlich macht den Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten strafbar. Das geschützte Rechtsgut ist in allen drei Fällen – wie auch bei der Sachbeschädigung selbst – das (fremde) Vermögen.

Zusätzlich zu diesen Delikten wurden mit der letzten Änderung des Strafrechtes nach das Hacking in § 118a StGB unter Strafe gestellt, also das Eindringen in fremde Systeme unter Überwindung von Sicherheitsmaßnahmen. Interessant ist, dass Hacking vom Gesetzgeber nicht bei den obigen Delikten – also in Richtung Sachbeschädigung – eingeordnet wurde, sondern vielmehr unter dem Aspekt des Geheimnisverrates. Jedenfalls stellt dieser neue Straftatbestand eine Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen dar, insbesondere die vermehrt auftretenden Cyberattacken.