Cybercrime V – Hasspostings

Ich habe mich in den letzten Wochen und Beiträgen mit dem Rechtsgebiet Cybercrime beschäftigt und Ihnen die möglichen Delikte – unterteilt nach drei Gruppen – vorgestellt.

Doch damit endet die Artikelreihe keinesfalls, sondern möchte ich darüber hinaus in diesem und dem folgenden Beitrag noch die Themen Hasspostings und Wiederbetätigung im Web aufgreifen.

Hasspostings beschäftigen in jüngster Zeit immer wieder die Justiz und es gibt bereits Rufe nach einer entsprechenden Regelung im Gesetz, konkret einem eigenen Delikt. Ein solcher Straftatbestand ist derzeit noch nicht vorhanden, dennoch werden Hasspostings bereits jetzt zur Anklage und auch zur Verurteilung gebracht.

Handelt es sich nicht ohnehin um ein Offline-Delikt, welches online begangen wird – etwa gefährliche Drohung – so wird für Hasspostings in der Regel § 283 StGBVerhetzung – herangezogen. Danach ist beispielsweise eine Person strafbar, wenn sie öffentlich zu Gewalt oder Hass gegen eine bestimmte Gruppe von Personen auffordert oder diese in einer herabwürdigenden Weise beschimpft. Doch auch Delikte wie Kreditschädigung, Verleumdung oder üble Nachrede können durch Hasspostings verwirklicht werden.

Problematisch, bei der Begehung online, ist natürlich, dass das Delikt sofort – wie vom Gesetz ‚verlangt‘ – öffentlich geschehen ist und kann die Straftat auch dokumentiert werden. Daher muss eine Verteidigung in der Regel über das Element des Vorsatzes durchgeführt werden.