Ich war vor Kurzem in Italien auf Urlaub – eigentlich, um abzuschalten. In einem kleinen Laden abseits der Touristenmeile bin ich dann über etwas gestolpert, das mich beruflich sofort wieder eingeholt hat: Bierkrüge und Bierflaschen mit NS-Motiven, offen zum Verkauf. Mein erster Gedanke war : Wer das über die Grenze nach Österreich bringt, hat möglicherweise gerade eine Straftat begangen.
Das ist kein Einzelfall. Es gibt eine ganze Kategorie von Urlaubsmitbringseln, die im Nachbarland offen im Regal liegen – legal, toleriert oder einfach unauffällig – und in Österreich zum Strafverfahren werden. Drei davon begegnen mir in der Kanzlei immer wieder.
Bierkrüge mit Hakenkreuz aus Italien – das Verbotsgesetz kennt kein „nur ein Souvenir“
In Italien werden auf Flohmärkten und in manchen Antiquitätenläden ungeniert Alltagsgegenstände mit NS-Symbolik verkauft – historische Feldflaschen, Krüge, Abzeichen. Was dort strafrechtlich verfolgt wird oder auch nicht, ist für Österreich ohne Bedeutung. Entscheidend ist ausschließlich, was passiert, sobald der Gegenstand österreichischen Boden erreicht.
Das Verbotsgesetz 1947 kennt mit § 3g einen Auffangtatbestand für die „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei größerer Reichweite entsprechend mehr. Ob das Mitbringen eines einzelnen Bierkrugs für den eigenen Wohnzimmerschrank bereits eine solche Betätigung darstellt, hängt vom Einzelfall ab – von der Menge, vom Kontext, davon, ob eine Zurschaustellung oder gar ein Weiterverkauf im Raum steht. Genau das ist der Punkt: Diese Grenze ist unscharf, und wer in eine Kontrolle gerät, muss sie im Zweifel selbst erklären.
Was seit 1. Jänner 2024 dazukommt: Nach § 3n VerbotsG können Gegenstände, die ihrer Art nach zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz geeignet sind – dazu zählen NS-Devotionalien ausdrücklich –, eingezogen werden, unabhängig davon, ob überhaupt jemand verurteilt wird. Der Krug ist damit weg, selbst wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Und Einreisekontrollen, bei denen genau das auffällt, sind in Österreich keine Seltenheit.
Mein Rat: Lassen Sie diese Souvenirs im Regal stehen. Das gilt nicht nur für Hakenkreuze – auch SS-Runen, Reichsadler mit Hakenkreuz und ähnliche Kennzeichen fallen darunter.
Zur Rechtsgrundlage: § 3g VerbotsG – Nationalsozialistische Wiederbetätigung
Cannabis aus Deutschland – dasselbe Muster, ein anderes Gesetz
Über Cannabis aus Deutschland habe ich in dieser Kanzlei schon ausführlich geschrieben, aber es gehört in diese Aufzählung, weil das Muster identisch ist: Was in Deutschland seit der Teillegalisierung erlaubt ist – Besitz bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, 50 Gramm zu Hause –, bleibt in Österreich nach § 27 SMG strafbar, sobald es die Grenze überquert. Unabhängig davon, wie es erworben wurde, wie viel es ist und ob der Konsum am Herkunftsort völlig legal war.
Der typische Fall: Jemand kauft auf einem Wochenmarkt in München nebenbei „etwas zum Selbstversorgen“ und denkt sich beim Grenzübertritt nichts dabei. Das Souvenir-Denken – „das war doch da, wo ich war, ganz normal“ – ist rechtlich irrelevant. Es gilt das Territorialprinzip: Was in Deutschland legal ist, ist es auf österreichischem Boden nicht.
Mehr dazu: Kein Souvenir aus Deutschland – Cannabis darf nicht über die Grenze
Schlagringe aus Tschechien – kein StGB-Thema, aber ein gerichtliches Strafverfahren
In tschechischen Waffen- und Militaria-Läden, gerade in den Grenzstädten, liegen Schlagringe oft ganz offen neben Messern und Ausrüstung im Regal – als Deko, als Sammlerstück, manchmal einfach, weil sie dort verkauft werden dürfen. Wer sie kauft und mit nach Österreich nimmt, geht oft davon aus, das sei „eine Waffe wie ein Taschenmesser“ – ein Irrtum mit Folgen.
Ein Detail vorweg, weil ich es in der Beratung oft richtigstellen muss: Die rechtliche Grundlage ist nicht das Strafgesetzbuch, sondern das Waffengesetz 1996. § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG zählt Schlagringe ausdrücklich zu den „verbotenen Waffen“ – neben Totschlägern und Stahlruten. Verboten ist nicht nur das Führen, sondern bereits der Erwerb, der Besitz und die Einfuhr. Eine Ausnahme gibt es nur über eine behördliche Bewilligung für verlässliche Personen ab 25 Jahren mit berechtigtem Interesse – ein Mitbringsel aus dem Urlaub zählt nicht dazu.
Strafrechtlich wird es über § 50 WaffG relevant: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Das ist kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein gerichtliches Strafverfahren – mit allem, was dazugehört, inklusive Eintrag im Strafregister im Fall einer Verurteilung.
Zur Rechtsgrundlage: § 17 WaffG – Verbotene Waffen · § 50 WaffG – Gerichtlich strafbare Handlungen
Der gemeinsame Nenner dieser drei Beispiele ist immer derselbe: Was im Urlaubsland legal, toleriert oder einfach unauffällig im Regal liegt, unterliegt beim Grenzübertritt ausschließlich österreichischem Recht. Weder das Verbotsgesetz noch das SMG noch das Waffengesetz kennen eine Ausnahme für „war ja nur ein Souvenir“. Mein praktischer Rat, bevor der Koffer gepackt wird: Bei allem, was nach Symbolik, Suchtmittel oder Waffe aussieht, im Zweifel lieber nicht mitnehmen.
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