Cybercrime & Sexualstrafrecht

Mein letzter Beitrag auf meinem Kanzlei-Blog ist bereits am 6.10.2017 gewesen, also vor mehr als einem Monat. Dies aufgrund der Tatsache, dass ich derzeit einerseits von meiner Tätigkeit als Strafverteidiger als auch in Sachen Datenschutz zeitlich sehr in Anspruch genommen werde. Wenn Sie außerdem meinen Facebook-Account verfolgen, sehen Sie dort, dass ich in diesen Tagen auch nicht wenig in Österreich reise, etwa für Vorträge.

Ungeachtet dessen möchte ich an dieser Stelle Besserung geloben und werde versuchen Ihnen nunmehr wieder öfter Beiträge zu liefern.

In der vergangenen Woche haben mich unter Anderem zwei Beiträge ‚juristisch aufhorchen‘ lassen: Einerseits die Frage, ob der Hack eines Sextoys eigentlich eine Sexualstraftat ist sowie die Meldung, dass eine zu einem Sextoy zugehörige App geheim Tonaufnahmen macht.

Zwei Fragen, die gewissermaßen meine gesamte Bandbreite an Spezialisierungen in Anspruch nehmen würde, würde ich ein solches Mandat erhalten. Denn die Frage von vernetzten Gegenständen betrifft den derzeitigen Trend zum Internet of Things (IoT), wo jedenfalls Fragen des Datenschutzes auftauchen. Und darüber hinaus gibt es nunmehr im Strafgesetzbuch den Tatbestand des Hacking nach § 118a StGB. Dieser geht jedoch mehr in Richtung Geheimnisverrat, wodurch man – insbesondere bei dem gehackten Sextoy – letztlich wohl wieder im Sexualstrafrecht (§§ 201 ff StGB) – landen wird. Allerdings ist dann durchaus fraglich, unter welchen Tatbestand diese ‚Belästigung aus der Ferne‘ überhaupt zu fallen hat. Die Online-Delikte wie Mobbing oder Stalking erscheinen unpassend, während Tatbestände zB Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) einen ‚direkteren‘ Angriff erfordern. Denkbar wäre hingegen die Sexuelle Belästigung nach § 218 StGB.

Meines Erachtens ist hier das Strafrecht noch nicht vollends vorbereitet. Ähnliches macht sich zB auch bei Hasspostings bemerkbar. Auch dafür gibt es noch keinen eigenen Tatbestand.